Telematik - Aktuelle Hinweise

Derzeit werden die Praxen bundesweit bereits von verschiedenen Anbietern angeschrieben und durch die Aussage, man müsse die Technik schnellstmöglich bestellen, um sich mögliche Finanzierungsvorteile zu sichern, unter Druck gesetzt.

Wichtig: Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme maßgeblich

Die inzwischen vorliegende Grundsatzfinanzierungsvereinbarung und Vereinbarung über die Erstattungspauschalen sieht vor, dass die Erstattung nicht vom Zeitpunkt der Bestellung oder Lieferung der Komponenten abhängig ist. Für die Höhe Ihres Finanzierungsanspruches ist allein der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme maßgeblich.

Selbstverständlich können Sie die Komponenten schon heute bestellen. Gerade vor dem Hinter-grund, dass der Bedarf an Geräten bei Anbindung aller ärztlichen Einrichtungen in Deutschland bei fast 150.000 Geräten liegt, kann eine frühzeitige Bestellung durchaus angeraten sein. Andererseits ist nicht abzusehen, wie sich die Preise entwickeln, da gegebenenfalls Ende des Jahres 2017 oder im Jahr 2018 weitere, eventuell preiswertere, Geräte auf den Markt kommen.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die ersten Konnektoren und Kartenterminals ab Herbst 2017 auf dem Markt sein werden. Erst dann kann die Ausstattung der Praxen beginnen.

Die Höhe der Pauschalen wird so kalkuliert sein, dass sie die günstigsten Kosten eines Standard-Erstausstattungspaketes vollständig decken. Die Differenz von Kaufpreis bei Bestellung und Erstattungspreis bei Inbetriebnahme geht letztlich zu Lasten der Zahnarztpraxen.

Abwicklung durch die KZV

Die Kosten für die Anschaffung und die Installation der neuen Komponenten sowie die Betriebs-kosten werden durch den GKV-Spitzenverband (GKV-SV) refinanziert. Die Erstattung der Kosten erfolgt über die KZV, welche dafür ein Antrags- und Änderungsverfahren anbieten wird.

Da die KZV das Verfahren der Refinanzierung abwickelt, müssen Sie uns gegenüber eine Erklärung zum Nachweis der Anbindung Ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur abgeben. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie mit dem Rundbrief der KZV.

Erstausstattungspauschalen

Gemäß der getroffenen Vereinbarung werden die erstmaligen Anschaffungskosten mit einer sogenannten Erstausstattungspauschale rückerstattet. Die Höhe der Pauschalen wird so kalkuliert sein, dass sie die günstigsten Kosten eines Standard-Erstausstattungspaketes vollständig decken.

Für die Erstausstattung mit den genannten Komponenten und Diensten erhalten die anspruchsberechtigten vertragszahnärztlichen Praxen je Standort eine Pauschale, die in Abhängigkeit von der Praxisgröße gestaffelt wird.

Die Pauschale für den Konnektor reduziert sich bereits ab dem IV. Quartal 2017 um 10%. Im Jahr 2018 kommt es zu weiteren Reduzierungen. Die Refinanzierung der Komponenten durch die Krankenkassen wird über die jeweilige KZV gewährleistet.

Diese getroffene Vereinbarung war insbesondere hinsichtlich der quartalsweisen Reduzierung des Erstattungsbetrages für den Konnektor maßgeblich durch die entsprechende Schiedsamtsentscheidung über die Vereinbarung zwischen der KBV und dem GKV-SV präjudiziert.Der KZBV war es deshalb leider nicht möglich, für den vertragszahnärztlichen Bereich eine abweichende Erstattungs-Systematik zu vereinbaren.

Die Vertragspartner sind bei der Vereinbarung der Pauschalbeträge auch davon ausgegangen, dass die Kosten für die einzelnen Komponenten aufgrund des Wettbewerbs weiter absinken werden. Aus diesem Grund ist pro Quartal eine 10% Absenkung der Pauschalbeträge vorgesehen. Sollten sich die Gerätekosten entgegen dieser Vermutung anders entwickeln, werden die Pauschalen gemäß § 9 der Finanzierungsvereinbarung erneut verhandelt:

§ 9 der GFinV: Die Vertragspartner nehmen umgehend Verhandlungen zur Anpassung der Pauschalen auf, wenn sich neue Marktpreise ergeben sollten.

Betriebskostenpauschale

Zusätzlich zur Erstausstattung werden die nachfolgenden Pauschalen für die Kosten des laufenden Betriebes der Telematikinfrastruktur gezahlt.

Berechnung Ihres Erstattungsanspruchs

Eine individuelle Berechnung Ihres Erstattungsanspruchs können Sie ab dem 06.09.2017 über unsere Internetseite in der Rubrik „Online-Rollout der eGK“ abrufen. Nach Eingabe des von Ihnen prognostizierten Datums der Inbetriebnahme wird errechnet, wie hoch die Refinanzierung der Komponenten und Dienste bei Ihrer aktuellen Praxiskonstellation ist.

Mobile Kartenterminals

Mobile Kartenterminals sind noch nicht erprobt und werden daher voraussichtlich erst im Verlauf des Jahres 2018 von der gematik zugelassen werden. Aus diesem Grund ist die Erstattung einer Pauschale für ein mobiles Kartengerät zurzeit noch nicht vorgesehen.

Bestellung und Ausgabe der SMC-B nur mit dem eHBA

Die Bestellung und Ausgabe der SMC-B-Karte (Praxisausweis) wird gegenwärtig von der KZV Sachsen-Anhalt vorbereitet. Über das Internetportal der KZV werden Sie die Praxiskarte bei einem zugelassenen Anbieter beantragen können. Die Bestellung der Karte wird dann in Kürze möglich sein.

!!! Bitte beachten Sie: Die Beantragung der SMC-B-Karte ist nur mit dem eHBA möglich !!!

Um die SMC-B-Karte beantragen zu können, müssen Sie sich am KZV-Portal mit dem eHBA anmelden. Die Anmeldung mit dem Yubikey ist dafür nicht ausreichend. Das hat mit dem vorgeschriebenen Authentifizierungsverfahren zu tun. Dieses haben Sie mit dem eHBA bereits durchlaufen und müssen es somit nur einmal durchführen. Somit ist gewährleistet, dass Sie persönlich als Zahnarzt den Antrag stellen.

Um Verzögerungen an dieser Stelle zu vermeiden, raten wir daher allen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die noch nicht im Besitz des elektronischen Heilberufeausweises sind, den eHBA schnellstmöglich zu beantragen. Hinweise hierzu erhalten Sie bei der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt.

Für die Stufe 1 (Versichertenstammdatenmanagement/VSDM) des Online-Rollouts der eGK müssen Sie sich gegenüber der eGK (Schreibberechtigung) und gegenüber den TI-Dienst VSDM lediglich als Praxis, also mit der SMC-B-Karte, ausweisen. Den eHBA benötigen Sie dann zwingend für die nächsten Anwendungen (Qualifizierte elektronische Signatur, Kommunikation Leistungserbringer).

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