eHBA nicht an Dritte weitergeben!

In letzter Zeit werden wir des Öfteren bei der Freischaltung/Aktivierung des eHBA um Hilfe gebeten. Obwohl die KZV nicht für den eHBA zuständig ist, helfen wir natürlich gerne weiter, wenn wir können.

Auffällig ist jedoch, dass vielfach das Praxispersonal mit dieser Aufgabe beauftragt wird. Auch wenn Sie ein Vertrauensverhältnis zu Ihrem Personal haben, weisen wir an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der eHBA ein persönliches Dokument ähnlich wie der Personalausweis oder die Bankkarte darstellt und inklusive der zugehörigen PIN's nicht Dritten überlassen werden sollte bzw. darf, auch nicht zeitweise.

Der eHBA enthält je ein Authentifizierungs-, ein Verschlüsselungs- und ein Signaturzertifikat. Wer in den Besitz des eHBA gelangt und Kenntnis von der zugehörigen PIN hat, ist in der Lage sich mit der Identität des legalen Eigentümers zu authentifizieren oder schlimmer, rechtsgültige (!)  elektronische Unterschriften in seinem Namen im (zahn)ärztlichen wie auch im privaten Umfeld zu leisten.

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