Erstattung von Zahnbehandlungskosten bei contergangeschädigten Menschen
Menschen, die durch Contergan an ihren Armen und Händen geschädigt sind,nutzen ihre Zähne und ihr Gebiss im Alltag häufiger und anders als nicht geschädigte Menschen, da die Zähne nicht nur zum Kauen sondern auch zur Bewältigung von Alltagstätigkeiten dienen müssen. Diese hohe Beanspruchung verursacht oftmals besondere Verschleißerscheinungen und sonstige Schäden. Zudem ist es den Betroffenen aufgrund der Schädigung der oberen Extremitäten oftmals nicht möglich, eigenständig eine ausreichende Mundhygiene durchzuführen. Trotz der besonderen Umstände werden notwendige ärztliche und zahnärztliche Eingriffe oder Versorgungen nicht oder nur teilweise von dem Leistungskatalog der jeweiligen Kostenträger, in der Hauptsache der gesetzlichen Krankenkassen, erfasst.
Seit dem 01.08.2013 gibt es die Möglichkeit für contergangeschädigte Menschen, dass für sie notwendige zahnärztliche, kieferchirurgische und kieferorthopädische Versorgungen erstattet werden, auch wenn sie über die Leistungen der jeweiligen Kostenträger hinausgehen (§ 14 Nr. 3 Conterganschadensrichtlinien). Voraussetzung dafür ist eine von der Conterganstiftung anerkannte Conterganschädigung der oberen Extremitäten oder des Kiefers und neben weiteren Unterlagen eine entsprechende ärztliche/ zahnärztliche Verordnung oder eine Behandlungsplanung/ Heil- und Kostenplan.
Dabei ist - wie auch bei den anderen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe - die Kostentragungspflicht der Conterganstiftung nachrangig. Das heißt, die Conterganstiftung kann nur dann Leistungen übernehmen, wenn der jeweilige Kostenträger die Leistung nicht oder nicht vollständig übernimmt.
Unabhängig von der Erstattung von Leistungen unmittelbar an contergangeschädigte Menschen können auch Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Kliniken für die Förderung und Verbesserung des medizinischen Behandlungsumfeldes für contergangeschädigte Menschen maximal 5.000,- Euro pro Jahr erhalten, wenn absehbar ist, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig unmittelbar für die Behandlung contergangeschädigter Menschen ausgegeben werden und sofern der Bedarf glaubhaft gemacht wird (vgl. § 14 Nr. 4 der Richtlinien zum Conterganstiftungsgesetz). Für die
„Glaubhaftmachung“ benötigt die Conterganstiftung einen kurzen Bericht darüber, dass contergangeschädigte Menschen in der jeweiligen Praxis behandelt werden und deshalb die Maßnahmen notwendig sind. Ein entsprechender Antrag der Arzt- und Zahnarztpraxen und Kliniken mit Benennung der konkreten Maßnahme ist zu richten an die
Conterganstiftung für behinderte Menschen
- Geschäftsstelle -
Sibille-Hartmann-Str. 2 – 8
50969 Köln
oder als E-Mail an geschaeftsstelle@contergan.bund.de.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr an die Geschäftsstelle wenden. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: +49 (0)221 3673-3673.
Gerne können Sie sich auch auf unserer Homepage www.conterganstiftung.de über die Conterganstiftung für behinderte
Menschen informieren.