EU-Quecksilberverordnung - Neufassung der BEMA-Nr. 13
Ab dem 1. Juli 2018 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.
Das bedeutet, dass bei der Füllungstherapie für die betroffenen Versicherten im Regelfall alternative Materialien verwendet werden müssen. Der KZBV ist sehr daran gelegen, die Kollegenschaft in diesem Zusammenhang insbesondere dadurch zu unterstützen, dass für die Versorgung der genannten Patientengruppen ein möglichst weiter Spielraum zur Verfügung steht, in dessen Rahmen gemeinsam mit dem Patienten die im Einzelfall beste (alternative) Therapie gefunden werden kann.
Durch die KZBV wurde eine Erweiterung der BEMA-Nr. 13 im Bewertungsausschuss dahingehend angestrebt, dass die Abrechnung von Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich innerhalb der GKV dem Grunde nach auch für Kinder unter 15 Jahren, für Schwangere und Stillende ermöglicht wird. Dies war bislang nur möglich bei Patienten mit einer absoluten Amalgam-Kontraindikation. Hierunter können die jetzt zu berücksichtigenden Versichertengruppen aber bereits aufgrund der in der EU-Verordnung vorgesehenen Ausnahme nicht gefasst werden, sodass insoweit eine ausdrückliche Ergänzung der Leistungsbeschreibung vorgenommen werden musste.
Im Ergebnis soll dem Zahnarzt das gesamte Spektrum der in der GKV abrechenbaren Füllungen zur Verfügung stehen. Inwieweit die zusätzlich eröffnete Möglichkeit einer Kompositfüllung für den jeweiligen Patienten in Frage kommen kann, muss vom behandelnden Zahnarzt im konkreten Behandlungsfall entschieden werden.
Davon unabhängig hat die KZBV eine generelle Erweiterung der Kompositfüllungen um die Leistungsposition für mehr als dreiflächige Füllungen eingebracht. Durch den Bewertungsausschuss wurde dieses Anliegen nun kurzfristig in einem beschleunigten Verfahren durchgesetzt und nachfolgende Position neu geschaffen:
BEMA-Nr. 13 h mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich (100 Punkte)
Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird die Gebührennummer 13 wie folgt gefasst: | ||||
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F1 | a) einflächig | 32 | ||
F2 | b) zweiflächig | 39 | ||
F3 | c) dreiflächig | 49 | ||
F4 | d) mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Fronlzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante |
58 | ||
Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nrn. 13 e, f, g und h nur abrechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden. Sie sind abrechnungsfähig bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Schwangeren, bei Stillenden oder wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist. | ||||
e) einflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich | 52 | |||
f) zweiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich | 64 | |||
g) dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich | 84 | |||
h) mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich | 100 |
An der edv-technischen Umsetzung wird KZBV-intern bereits gearbeitet. Die Software-Hersteller sind ebenfalls informiert, sodass wir davon ausgehen, dass die Leistungen ab dem 01.07.2018 über das PVS zur Verfügung stehen werden.
Ansprechpartner:
Frau Mönch, Abteilung Abrechnung, Tel.: 0391 6293 072
Frau Hille, Abteilung Abrechnung, Tel.: 0391 6293 037