Flüchtlingsbehandlung: Neues Leistungsverzeichnis liegt vor
Das Ministerium für Inneres und Sport hat in Zusammenarbeit mit der Zachnärztekammer Sachsen-Anhalt nunmehr ein einheitliches Leistungsverzeichnis für die Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG zur Zahnärztlichen Behandlung nach § 4 Abs. 1 und § 6 des AsylbLG erarbeitet.
Dieses wurde am 13. Februar 2017 per Runderlass an das Landesverwaltungsamt versendet. Die kommunalen Leistungsbehörden im Land sind nun angehalten, diesen Leistungskatalog für die Behandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern anzuwenden.
In der Regel holen sich Flüchtlinge vorab bei den zuständigen Sozialämtern der Kommunen einen Behandlungsschein . Nur dann kann die Leistung direkt mit der Kommune abgerechnet werden.
In Ausnahmefällen (Notdienst am Wochenende) muss der Patient im nachhinein einen Behandlungsschein vom Sozialamt vorlegen. In diesen Fällen sind die Personalien auf jeden Fall zu dokumentieren.
Leistungsverzeichnis nach § 1 AsylbLG