Fluoridierungsmittel im Rahmen der Früherkennungsuntersuchungen
Der Beschluss des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen und die Neufassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (gem. § 26 Abs. 1 Satz 2, 5; Abs. 2 Satz 5 SGB V) treten am 01.07.2019 in Kraft. Ab dem 3. Quartal 2019 stehen für die Abrechnung der Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern und Kindern die neuen Gebührenpositionen zur Verfügung.
Arzneimittel (Lack, Gel o. ä.) zur lokalen Fluoridierung (FLA) sind als Sprechstundenbedarf zu verordnen.
Für den anspruchsberechtigten Personenkreis (erst ab der FU2) kann, bei entsprechender Indikation unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, eine Verordnung von geeigneten Fluoridierungsmitteln auf den Namen des Patienten erfolgen.
Fluorid-Tabletten (Fluoretten o.ä.) sind nicht über Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.
Im KZV-Handbuch Fach 6.3 finden Sie die aktualisierte Fassung zum Thema Verordnung von Arzneimitteln und Beschaffung von Sprechstundenbedarf. Hier wurden die Punkte 4.3 und 4.4 aktualisiert und nach dem Punkt 6. Individualprophylaxe der Punkt 7. Früherkennungsuntersuchungen neu aufgenommen.