Hinweis: Bald Ende der Frist zur Erbringung der Fortbildungsnachweise

Der zweite, gesetzlich normierte Fünfjahreszeitraum für die Erbringung der Fortbildungsnachweise neigt sich dem Ende. Bis zum 30.06.2014 müssen alle die Vertragszahnärzte, die bereits am 30.06.2004 zugelassen waren, ihre nach dem 30.06.2009 erhaltenen Fortbildungsnachweise bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Überprüfung einreichen.
Zahnärzte, die ihre Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt erhalten haben, errechnen den Ablauf ihrer zweiten Einreichungsfrist, indem sie zu ihrem Zulassungsdatum nunmehr 10 Jahre addieren.
Die Fortbildungs- und Nachweispflicht des § 95 d SGB V gilt für Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte, angestellte Zahnärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums sowie für angestellte Zahnärzte eines Vertragszahnarztes. Diese vom Gesetzgeber auferlegte Verpflichtung umfasst insgesamt 125 Fortbildungspunkte für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2014.
Erbringt ein Zahnarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KZV verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragszahn¬ärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10% zu kürzen.
Um derartige Kürzungen zu verhindern, räumt die KZV jedem Vertragszahnarzt die Möglichkeit ein, seine Fortbildungsnachweise auch vor dem 30.06.2014 fortlaufend einzureichen und rechtswirksam registrieren zu lassen. Wir bitten, von dieser Möglichkeit auch deshalb Gebrauch zu machen, da ein fortlaufendes, rechtzeitiges Einreichen der Nachweis zusätzliche Aufwendungen der KZV für die Prüfung der Nachweise spart und somit Verwaltungskosten in diesem Bereich gering gehalten werden können, was im Ergebnis allen Vertragszahnärzten zugutekommt.

Ansprechpartner: 
Frau Assessorin Jännsch, Abteilung Recht, Tel.: 0391 6293 153
Frau Dräger, Abteilung Recht, Tel.: 0391 6293 254

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