Scanverfahren bei den Gesetzlichen Krankenkassen bitte an die KZV melden

Vermehrt erhalten wir Information, dass einige Krankenkassen Originalanträge scannen und anschließend vernichten. Dieses Verfahren wird seit kurzem auch bei eingereichten Heil- und Kostenplänen sowie anderen Leistungsanträgen von einigen gesetzlichen Krankenkassen angewendet. Die Zahnarztpraxis erhält dann unter Umständen lediglich eine Kopie in digitaler Form mit einem Bewilligungsvermerk.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sieht darin eine nicht zulässige eigenmächtige Abänderung des bundesmantelvertraglich vereinbarten Bewilligungsverfahrens. Sie weist darauf hin, dass die eingescannten Leistungsanträge die gleiche Beweiskraft haben müssen wie die Originalunterlagen, da die Vertragszahnärzte unter Umständen die Originalunterlagen zu Beweisführungszwecken vorzulegen haben. Nachträgliche Veränderungen der eingescannten Leistungsanträge müssen daher ausgeschlossen sein. Zudem sind auch die Anforderungen des Signaturgesetzes zu berücksichtigen. Danach ist eine qualifizierte elektronische Signatur Voraussetzung für gespeicherte Texte. Des Weiteren muss diese Signatur dauerhaft überprüfbar sein. Soweit die eingescannten Leistungsanträge mit Sozialdaten per E-Mail versendet werden sollen, sind die relevanten Datenschutzbestimmungen und die Datensicherheit strikt einzuhalten.

Für das Einscannen von Leistungsanträgen besteht daher noch keine Rechtssicherheit. Um eine praktikable einheitliche Lösung auf Bundesebene anzustreben, will die KZBV in Gespräch mit dem GKV-SV treten.

Um das Vorgehen der KZBV zu unterstützen, möchten wir Sie bitten, uns zu informieren, sofern Krankenkassen das Scanverfahren bei von Ihnen eingereichten Anträgen bereits praktizieren.

Hotline der Abteilung Abrechnung: 0391 6293 050

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