Zahnärztliches Präventionsmanagement für Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung
Der Deutsche Bundestag hat im Juni 2015 das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstärkungsgesetz) verabschiedet. Die gesetzlichen Änderungen wurden am 16. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Damit wurde auch die Forderungen der Zahnärzteschaft, Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung eine bessere zahnärztliche Versorgung zu ermöglichen und einen ordnungspolitischen Rahmen im SGB V für die dafür notwendigen Leistungen zu schaffen, vom Gesetzgeber aufgegriffen und bestätigt. Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung erhalten damit erstmals einen gesetzlich verankerten Anspruch auf zahnmedizinische Präventionsleistungen.
Das Gesetz sieht vor, für die betroffenen Personengruppen ab dem kommenden Jahr ein zahnärztliches Präventionsmanagement in einem neu zu schaffenden Paragrafen 22a SGB V zu verankern.
Darin ist unter anderem ausdrücklich eine Einbeziehung der Pflegeperson des Versicherten in die Aufklärung und die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- bzw. Prothesenpflege vorgesehen. Die Entfernung harter Zahnbeläge soll als zusätzliche Leistung für die Betroffenen aufgenommen werden.
Zum Hintergrund: Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber einen neuen Paragrafen in das fünfte Sozialgesetzbuch aufgenommen. In diesem § 22a SGB V heißt es:
Versicherte, die einer Pflegestufe zugeordnet sind, die Eingliederungshilfe erhalten oder die dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung einbezogen werden.
Art und Umfang der Leistungen hat nun der Gemeinsame Bundesausschuss, das oberste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen, zu regeln.
Die vorgesehenen Regelungen sind aus Sicht der Vertragszahnärzteschaft ein sinnvoller Schritt hin zu einer Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen. Der Gesetzgeber knüpft hier an Maßnahmen an, die er bereits in der Vergangenheit mit dem Versorgungsstrukturgesetz und dem Pflegeneuausrichtungsgesetz zum Ausbau der Versorgung durch die Einführung zusätzlicher Leistungen für die aufsuchende Versorgung getroffen hat und ergänzt diese nun in bedarfsadäquater Weise.